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Barrierefreiheit

1. Barrierefreiheit im Gerichtsgebäude

Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet dazu, allen Menschen einen ungehinderten Zugang zur Justiz und eine gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. Im Gerichtszentrum wurde daher Wert auf Barrierefreiheit gelegt.


Behindertenparkplätze und Rampe, Eingang

1.1 Allgemeine Hinweise zur Barrierefreiheit

Das Gerichtsgebäude befindet sich 1,5 km vom Bahnhof Nienburg entfernt und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Das Gebäude ist mittels einer Rampe links neben dem Eingang frei von Schwellen und Stufen zugänglich. Während der Öffnungszeiten können Sie das Gericht über eine automatische Schiebetür betreten. Im Eingangsbereich befindet sich die Wachtmeisterei, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne bei der Orientierung im Gebäude behilflich sind. Bitte planen Sie genügend Zeit für das Passieren der Sicherheitsschleuse ein. Falls Sie einen Herzschrittmacher tragen, weisen Sie beim Betreten der Sicherheitsschleuse bitte darauf hin.

Die Sitzungssäle des Arbeitsgerichts Nienburg (6 und 7) sowie ein Warteraum befinden sich im Erdgeschoss rechts neben dem Eingangsportal. Diese sind barrierefrei zu erreichen.

Die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts befindet sich im 1. Obergeschoss in Raum 106. Sie ist mit dem Rollstuhl nicht erreichbar, da der Fahrstuhl für Rollstühle nicht geeignet ist. Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an die Wachtmeister im Eingangsportal.

1.2 Hinweise für mobilitätseingeschränkte Menschen

1.2.1 Behinderten-Parkplätze

Direkt vor dem Gerichtsgebäude (links neben dem Eingang) befinden sich zwei Behindertenparkplätze.

1.2.2 Behinderten-WCs

Im Erdgeschoss befindet sich ein Behinderten-WC. Ein Schlüssel ist nicht erforderlich.

1.2.3 Nachtbriefkasten

Der Nachtbriefkasten befindet sich links neben dem Eingang zum Gerichtsgebäude. Der Einwurföffnung ist in einer Höhe von ca. 1 m angebracht, so dass er auch für Rollstuhlfahrer zugänglich ist.


1.3 Hinweise für sehbehinderte und blinde Menschen

1.3.1 Zugänglichmachung von Dokumenten

Eine blinde oder sehbehinderte Person, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist, kann verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden; beispielsweise in Brailleschrift, als Audio-Dokument, in Großschrift oder als barrierefreies elektronisches Dokument. Diese Möglichkeit steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person beauftragt wurde, deren Rechte wahrzunehmen oder hierfür bestellt worden ist. Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben. Soweit Sie eine besondere Zugänglichmachung wünschen, werden Sie gebeten, unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen.

1.4 Hinweise für gehörlose und hörbeeinträchtigte Menschen

1.4.1 Verständigung in der mündlichen Verhandlung

Gehörlose Personen, die für die Verständigung eine/n Gebärdendolmetscher/in benötigen, werden gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für das Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen.

2. Weitere Hinweise zur Barrierefreiheit

Wenn Sie Hilfe oder Unterstützung benötigen sowie bei Fragen, wenden Sie sich bitte an die Wachtmeisterei, Tel. 05021 6018-0 oder die Zentrale des Arbeitsgerichts Nienburg, Tel. 05021 6018-700.

Über das Landesjustizportal finden Sie weitere allgemeine Hinweise zur Barrierefreiheit.


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